AGB
Allgemeine Lieferbedingungen
der REISS Büromöbel GmbH, Südring 6, D-04924 Bad
Liebenwerda
für Verkaufsgeschäfte im unternehmerischen Bereich im Sinne des §
310 Abs. 1 S. 1 BGB
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Form
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für
sämtliche – auch zukünftige – Angebote, Lieferungen und
Leistungen durch uns; auch für Beratungen und sonstigen
Nebenleistungen. Sie gelten auch für die Übernahme selbständiger
Nebenverpflichtungen. Diese AGB gelten insbesondere für sämtliche
- auch zukünftige - Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob
wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§
433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere
AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers bzw.
Bestellers (nachstehend einheitlich Kunde genannt) gültigen bzw.
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung
als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen
müssten.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB
abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden
vorbehaltlos ausführen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.
4. Unsere Erklärungen bedürfen – sofern nicht Schriftform
vorgesehen ist – der Textform (§§ 126b, 127 BGB) oder der
elektronischen Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB. Stets
ausreichend zur Wahrung der Textform ist die Übermittlung unserer
Erklärung per Telefax, EDI (electronic data interchange) oder
E-Mail.
5. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug
auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder
Minderung), sind in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln
über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung
gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen
werden.
§ 2 Angebot / Leistungsumfang
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder
ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die
Verbindlichkeit vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu
Bestellungen.
2. Ziffer 1 gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer
Form – überlassen haben.
3. Ist der Auftrag des Kunden als Vertragsantrag gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so ist der Kunde an seine Bestellung als
Vertragsantrag 5 Werktage (Werktage an unserem Sitz) nach Zugang
der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht
regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss
(§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des
Kunden.
4. Angebote bzw. Aufträge des Kunden nach Ziffer 3 gelten nur bei
ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen
auf ein solches Angebot bzw. eine solche Bestellung stellt keine
Annahme dar. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden
Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung
des Kunden schriftlich oder per Telefax oder in Textform (§§
126b, 127 BGB) oder in elektronischer Form im Sinne der §§ 126a,
127 BGB oder per EDI (electronic data interchange) oder e-Mail
durch Auftragsbestätigung annehmen. Bei Lieferung oder Leistung
innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden
kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Leistung ersetzt
werden, wobei beim Versendungskauf die Absendung der Lieferung
maßgeblich ist.
5. Die Auftragsausführung durch uns richtet sich nach dem in
unserer Annahmeerklärung angegebenen Leistungsumfang.
6. Garantien und Zusicherungen sind durch uns nur dann wirksam
abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.
§ 3 Gewerbliche Schutzrechte / UWG-Nachahmungsschutz
1. Überlassen wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen
(z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder
Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns daran
Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor.
2. Immaterialgüterrechte sind namentlich Patent- und
Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und
Markenrechte.
3. Arbeiten wir nach Vorlagen des Kunden, insbesondere nach
Zeichnungen, Fotos oder sonstigen Angaben, ist der Kunde
verpflichtet, zu jeder Vorlage bei deren Übermittlung an uns
Angaben darüber zu machen, ob es sich hierbei um eigene
Schöpfungen handelt oder ob eigene oder fremde
Immaterialgüterrechte daran bestehen oder ob es sich um das
Nachahmen fremder Leistungen handelt. Bestehen fremde
Immaterialgüterrechte, ist der Kunde zum Nachweis seiner
Nutzungsberechtigung verpflichtet. Handelt es sich um das
Nachahmen fremder Leistungen und verfügt das nachgeahmte Produkt
über wettbewerbliche Eigenart, ist der Kunde ebenfalls zum
Nachweis seiner Nutzungsberechtigung verpflichtet. Handelt der
Kunde den vorstehenden Verpflichtungen zuwider, hat er uns von
allen etwaigen Ansprüchen Dritter, namentlich der Rechteinhaber,
der betroffenen Mitbewerber und der allein Vertriebsberechtigten
freizustellen. Weist der Kunde uns in den Fällen der Sätze 1 bis
3 seine Nutzungsberechtigung nicht nach, sind wir berechtigt, die
Bearbeitung der betroffenen Vorlagen zu verweigern. Liegt die
Verletzung fremder Immaterialgüterrechte oder ein Verstoß gegen
den UWG-Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG vor, sind wir
berechtigt, die Bearbeitung der betroffenen Vorlagen zu
verweigern.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk". Beim Versendungskauf
werden – vorbehaltlich abweichender Individualregelungen –
Versandkosten und Kosten für eine vom Kunden gewünschte
Transportversicherung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem besten Ermessen.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
trägt der Kunde.
2. Unsere Preisangaben verstehen sich in Euro. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung,
jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur
gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt
erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf
den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften
zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung
– zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich
vereinbart wurde, ist der Preis unmittelbar nach Rechnungserhalt
spesenfrei, bar und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6. Zahlungsfristen gelten dann als eingehalten, wenn wir
innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
7. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen nach unserer Wahl
auf andere noch offene Forderungen zu verrechnen.
8. Liegen die Voraussetzungen des § 353 HGB vor, sind wir –
unbeschadet des höheren Zinsanspruchs nach den §§ 288 oder 291
BGB – berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von
acht vom Hundert für das Jahr zu fordern.
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Kaufrechtliche Gegenrechte bei Mängeln der
Lieferung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir
sind befugt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch
Sicherheitsleistung – auch durch Bankbürgschaft – abzuwenden. §
215 BGB bleibt durch vorstehende Regelungen unberührt.
10. Abweichend von § 195 BGB verjähren unsere Zahlungsansprüche
in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt §
199 BGB.
§ 5 Lieferung / Lieferzeit /
Abnahmepflicht
1. Die richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung
ist vorbehalten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder
Verzögerung ist durch uns verschuldet. Wir übernehmen mithin nach
Maßgabe des Satz 1 kein Beschaffungsrisiko, werden den Kunden
über die Nichtverfügbarkeit von Ware aber unverzüglich
informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
1 a). Die Regelungen nach Ziffer 1 gelten entsprechend für unsere
Belieferung mit Strom und Gas an unsere
Produktionsstandorte.
2. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart werden. Bei unverbindlichen Lieferterminen und
-fristen (Formulierungen wie z.B. ca., etwa, voraussichtlich)
bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Sofern
wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der
Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich
informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich
erstatten.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Genannte Lieferzeiten
beginnen nicht vor unserer Vertragsannahmeerklärung.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
5. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine
angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Im Regelfall ist eine
Nachfrist von mindestens 14 Werktagen als angemessen vereinbart.
Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist haften wir nur nach
Maßgabe der Ziffern 6 und 7.
6. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Im Falle gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ist unsere Haftung – auch nach Ablauf einer uns
etwa gesetzten Frist – ausgeschlossen. Sofern die Verzögerung der
Leistung auf grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir im Fall des
Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des
Lieferwertes, maximal kann der Kunde jedoch nicht mehr als 5 %
des Lieferwertes verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche und
Rechte des Kunden bleiben unberührt. Uns bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
7. Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 6 gilt nicht:
(a) soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft
ist;
(b) sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs
der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse
an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
(c) soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht.
(d) In den Fällen a) bis c) ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden
zumutbar sind. Wir behalten uns vor, die durch uns geschuldete
Lieferung oder Leistung durch Dritte zu erfüllen.
9. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung innerhalb von 14
Tagen ab Erhalt unserer Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die
Bereitstellungsanzeige werden wir (bzw. die von uns beauftragte
Spedition) dem Kunden in Schriftform oder Textform übermitteln.
Bereitstellungsanzeige im vorbezeichneten Sinne ist insbesondere
eine Lieferterminavisierung. Verbindlich vereinbarte
Liefertermine werden durch vorstehende Sätze nicht berührt.
10. Wir haben einen Erfüllungsanspruch gegen den Kunden auf
Abnahme der Ware. Der Kunde übernimmt die Pflicht zur Abnahme
nach § 433 Abs. 2 BGB bzw. nach §§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 BGB als
vertragliche Hauptpflicht. Gerät der Kunde in Abnahmeverzug
bleiben unsere gleichzeitigen Ansprüche wegen Annahmeverzuges
unberührt.
11. Verzögert sich die vereinbarte Abnahme des Liefergegenstandes
oder bei vereinbarter Versendungsschuld dessen Versand aus einem
vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist in
Schriftform oder Textform, wobei für dem Fristbeginn der Zugang
der Erklärung beim Kunden maßgeblich ist, vom Vertrag
zurückzutreten.
12. Zu Verbesserungen und geringfügigen Änderungen der Ware sind
wir berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
13. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen
Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und
Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht wenn wir Qualität, Abmessung, Gewicht,
Farbe und Ausrüstung ausdrücklich zugesichert haben.
14. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden und unsere
gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben durch diesen
Paragraphen unberührt.
§ 6 Gefahrenübergang / Verpackungen /
Montage
1. Haben wir die Aufstellung oder Montage der Kaufsache
übernommen, ist Erfüllungsort am Ort der Aufstellung oder
Montage. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Aufstellung oder
Montage zum Zeitpunkt der Übernahme am vereinbarten Montage- oder
Aufstellort auf den Kunden über.
2. Ist Aufstellung oder Montage nicht geschuldet, so ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt (Versendungskauf). Sofern der Kunde es wünscht, werden
wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der
Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf
den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch – soweit nicht
im Einzelfall eine Bringschuld vereinbart ist – die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der
Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht
es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, sie werden
vielmehr Eigentum des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, für
eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten
zu sorgen. Vorstehende Regelung gilt nicht für Paletten (Euro-
und Gitterboxpaletten), diese werden, soweit nicht bei
Anlieferung Palettentausch stattfindet, dem Kunden von uns als
Darlehen überlassen.
5. Haben wir die Aufstellung oder Montage der Kaufsache
übernommen, setzt der Beginn der von uns angegebenen Leistungs-
und Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die
Einhaltung unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden
Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten alle Bau- und sonstigen
branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge zu übernehmen und
rechtzeitig zu stellen. Gleiches gilt für Energie, Beleuchtung
und einen gegebenenfalls erforderlichen Außenaufzug.
b) Der Kunde hat auf seine Kosten Schutzkleidung und
Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
Montagestelle erforderlich sind, zu stellen.
c) Der Kunde hat frühzeitig, spätestens zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt, die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben –
insbesondere zur Beschaffenheit der Wände – zur Verfügung zu
stellen.
d) Der Kunde hat frühzeitig auf eigene Kosten erforderliche
Parkgenehmigungen zu beschaffen und erforderliche Beschilderungen
vorzunehmen.
e) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und
Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und
alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
f) Der Kunde hat uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage
oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
g) Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so
hat sie der Kunde unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht,
so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als
erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
§ 7 Mängelhaftung
1. Die Mängelansprüche des Kunden bei Kauf oder Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen setzen
voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten
(§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung
über die Beschaffenheit der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages
sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer
Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die
Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434
Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
3. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an
einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat
(Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Ansprüche aus
Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware
durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch
Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
4. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den
gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau
verpflichtet waren.
5. Ist die gelieferte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.
Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind
berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Kunde die fällige Vergütung (z.B. den Kaufpreis)
bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum
Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
6. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist stets, dass es sich
um einen nicht unerheblichen Mangel handelt; für einen
unerheblichen Mangel haften wir nicht. Die Einschränkung nach
Satz 1 gilt nicht, wenn der Mangel auf Arglist oder Vorsatz
beruht.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten
tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom
Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten)
ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war
für den Käufer nicht erkennbar. Kosten im Sinne von Satz 1 tragen
wir nicht, wenn diese sich dadurch ergeben oder erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde. Wir tragen im Falle der Nacherfüllung die erforderlichen
Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos
abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch
kein Rücktrittsrecht.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachstehenden Regelungen –
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
10. Wir haften
a) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
(insbesondere arglistigem Verschweigen eines Mangels) oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns grob fahrlässige (also keine vorsätzliche)
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
b) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden im Übrigen ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist
unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt.
c) uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
d) uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle
der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
sonstigen Gefährdungshaftungstatbeständen.
e) uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Abgabe
von Garantien und Zusicherungen. Unsere uneingeschränkte Haftung
bei Abgabe von Garantien und Zusicherungen setzt voraus, dass ein
gerade von der Garantie oder der Zusicherung umfasster Mangel
unsere Haftung auslöst.
11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist
unsere Haftung ausgeschlossen.
12. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln,
insbesondere Sach- oder Rechtsmängeln beträgt (abweichend von §
438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) zwölf Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart
ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Im Falle der
kundenseitigen Annahme- oder Abnahmeverweigerung wird die
Verjährungsfrist ab Zugang unserer Bereitstellungsanzeige zur
Warenübergabe an den Kunden gerechnet. Die Verjährungsregelung
nach den vorstehenden Sätzen gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz
längere Fristen in Sonderregelungen zur Verjährung vorschreibt
(insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 438
Abs. 3, 478, 445b, 634a Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB),
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns, bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels und bei Abgabe von Garantien und Zusicherungen. Die
gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn
der Fristen bleiben unberührt.
13. Die Abtretung der Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen
Mängeln der Ware bedarf – außer im Anwendungsbereich von § 354a
HGB – zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
14. Die in § 478 BGB geregelten Rückgriffsansprüche des Kunden
gegen uns bleiben von den Regelungen in Ziffer 2 bis 13
unberührt. Ist § 478 BGB nicht einschlägig, so haben wir dem
Kunden in den Fällen, in denen wir nach Ziffer 10 haften, bei
Rückgriff nach §§ 445a BGB gemäß den gesetzlichen Regelungen
Aufwendungsersatz zu leisten. Liegt kein Fall nach § 478 BGB oder
keiner der Fälle vor, in denen wir nach Ziffer 10 haften, sind
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 445a BGB
ausgeschlossen.
§ 8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. § 7 Ziffer
10 und 11 gilt entsprechend für Ansprüche im Sinne der Sätze 1
und 2.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber nach Ziffer 1
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe,
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
3. Soweit dem Kunden nach diesem Paragraphen
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der
für die Mängelhaftung geltenden Verjährungsfrist gemäß § 7 Ziffer
12. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Entsprechend den Regelungen über Schadensersatz in § 7 und in
den vorstehenden Absätzen sind bei leichter Fahrlässigkeit
Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. § 7 Ziffer
14 wird durch diese Regelung nicht berührt.
5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
6. Die Abtretung von Schadensersatz- oder
Aufwendungsersatzansprüchen des Kunden im Sinne von Ziffer 1
bedarf – außer im Anwendungsbereich von § 354a HGB – zu ihrer
Wirksamkeit unserer Zustimmung.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen
und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen)
behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. unseres fälligen
Entgelts für die Warenlieferung, sind wir berechtigt, nach den
gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware
heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt
der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. unseren Entgeltanspruch für
die Warenlieferung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend
machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder
soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Buchstaben
(c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden
Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren
entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen,
so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen
gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterveräußerung der Ware
oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt
der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchstaben (a) zur
Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer
3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gemäß Ziffer 2 geltend machen. Ist dies aber der
Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden
Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
1. Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Abschluss dieses
Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, ist unser Geschäftssitz
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten unmittelbar oder mittelbar aus dem
Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis. Wir sind berechtigt, auch an einem anderen
nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gericht gegen den
Kunden zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Kunden (insbesondere aus und im Zusammenhang mit einzelnen
Lieferungen) gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Geltung des internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG oder
UNCITRAL-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.
3. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Kunden (insbesondere aus und im Zusammenhang mit einzelnen
Lieferungen) ist Deutsch die Vertragssprache. Sofern von diesen
AGB oder sonstigem Schriftverkehr etwaige Doppel etc. in anderen
Sprachen angefertigt wurden, handelt es sich allein um
Übersetzungen, die nicht Vertragsqualität haben. Sämtlicher
Schriftverkehr hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Mitteilungen
in anderen Sprachen sind unbeachtlich.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Diese Vertragsbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
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Bad Liebenwerda
01/2020